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Unsere Projekte KontaktInformationspflicht laut §5 E-Commerce Gesetz, §14 Unternehmensgesetzbuch, §63 Gewerbeordnung und Offenlegungspflicht laut §25 Mediengesetz.
ZVR: 183596203
Nesslbachweg 17
9551 Tschöran
Kärnten
Österreich
Obmann: Christian Jäkl
Obmann Stv.: Leo Angermann
Vereinssitz: Steindorf am Ossiacher See
Tel.: 0660 54 22 476
E-Mail: info@carinthian-makers.at
(1) Der Verein, dessen Tätigkeiten nicht gewinnorientiert sind, hat folgende Zwecke:
(2) Förderung von jungen Menschen durch die gemeinschaftliche (Weiter-)Entwicklung von bestehenden oder neuen technischen Geräten / Maschinen und Veröffentlichung der Pläne.
(3) Förderung der Erwachsenenbildung durch Workshops die zur Weiterbildung und Präsentation beziehungsweise Einführung von Technologien, für Privatpersonen, SchülerInnen, Vereinen oder Firmen, dienen sollen.
Gemäß Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
(ODR-Verordnung) möchten wir Sie über die Online-Streitbeilegungsplattform (
OS-Plattform) informieren.
Verbraucher haben die Möglichkeit, Beschwerden an die
Online Streitbeilegungsplattform der Europäischen Kommission
unter http://ec.europa.eu/odr?tid=221103314 zu richten. Die dafür notwendigen
Kontaktdaten finden Sie oberhalb in unserem Impressum.
Wir möchten Sie jedoch darauf hinweisen, dass wir nicht bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Wir entwickeln die Inhalte dieser Webseite ständig weiter und bemühen uns korrekte und aktuelle Informationen bereitzustellen. Leider können wir keine Haftung für die Korrektheit aller Inhalte auf dieser Webseite übernehmen, speziell für jene die seitens Dritter bereitgestellt wurden.
Sollten Ihnen problematische oder rechtswidrige Inhalte auffallen, bitten wir Sie uns umgehend zu kontaktieren, Sie finden die Kontaktdaten im Impressum.
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Die Bilderrechte liegen bei:
Christian Jäkl
Ich habe diese Datenschutzerklärung (Fassung 23.08.2018) verfasst, um Ihnen gemäß der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 und dem Datenschutzgesetz (DSG) zu erklären, welche Informationen ich sammle, wie ich Daten verwende und welche Entscheidungsmöglichkeiten Sie als Besucher dieser Webseite haben.
Leider liegt es in der Natur der Sache, dass diese Erklärungen sehr technisch klingen, ich habe mich bei der Erstellung jedoch bemüht die wichtigsten Dinge so einfach und klar wie möglich zu beschreiben.
Ihnen stehen laut den Bestimmungen der DSGVO und des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG) grundsätzlich die folgende Rechte zu:
Wenn Sie glauben, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren, welche in Österreich die Datenschutzbehörde ist, deren Webseite Sie unter https://www.dsb.gv.at/ finden.
Ich verwende https um Daten abhörsicher im Internet zu übertragen (Datenschutz durch Technikgestaltung Artikel 25 Absatz 1 DSGVO). Durch den Einsatz von TLS (Transport Layer Security), einem Verschlüsselungsprotokoll zur sicheren Datenübertragung im Internet kann ich den Schutz vertraulicher Daten sicherstellen. Sie erkennen die Benutzung dieser Absicherung der Datenübertragung am kleinen Schloßsymbol links oben im Browser und der Verwendung des Schemas https (anstatt http) als Teil meiner Internetadresse.
Ich verwende auf dieser Website Cloudflare der Firma Cloudflare, Inc. (101 Townsend St., San Francisco, CA 94107, USA) um die Website schneller und sicherer zu machen. Dabei verwendet Cloudflare Cookies und verarbeitet Besucherdaten über die ich Sie im Folgenden informiere.
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Cloudflare bietet Web-Optimierung und Sicherheitsdienste, um Websites zu verbessern und zu schützen. Dazu gehören ein Reverse-Proxy, ein Passthrough-Sicherheitsdienst und ein Content-Verteilungsnetzwerk. Cloudflare erfasst Informationen der Webseitebesucher. Diese Information kann IP-Adressen, Systemkonfigurationsinformationen und andere Informationen über den Verkehr von und zur Website umfassen, ist aber nicht darauf beschränkt. Cloudflare erfasst und verwendet Logdaten, um ihre Dienstleistungen gemäß der Kundenvereinbarungen zu betreiben, zu warten und zu verbessern. Zum Beispiel können Logdaten Cloudflare dabei helfen, neue Bedrohungen zu erkennen, böswillige Dritte zu identifizieren und dieser Website einen stabileren Sicherheitsschutz zu bieten.
Cloudflare ist aktiver Teilnehmer beim EU-U.S. Privacy Shield Framework wodurch der korrekte und sichere Datentransfer persönlicher Daten geregelt wird. Mehr Informationen dazu finden Sie auf www.Privacyshield.gov. Mehr Informationen zum Datenschutz bei Cloudflare finden Sie auf https://www.cloudflare.com/de-de/privacypolicy/.
(1) Der Verein führt den Namen "Carinthian Makers", in der Folge "Maker" genannt.
(2) Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Steindorf und erstreckt seine Tätigkeit auf Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten von neuen Internet- und Kommunikationstechnologien, bis hin zu handwerklichen Hobbyarbeiten.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
(1) Der Verein, dessen Tätigkeiten nicht gewinnorientiert sind, hat folgende Zwecke:
(2) Förderung von jungen Menschen durch die gemeinschaftliche (Weiter-)Entwicklung von bestehenden oder neuen technischen Geräten / Maschinen und Veröffentlichung der Pläne.
(3) Förderung der Erwachsenenbildung durch Workshops die zur Weiterbildung und Präsentation beziehungsweise Einführung von Technologien, für Privatpersonen, SchülerInnen, Vereinen oder Firmen, dienen sollen.
(1) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Generalversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge. Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in begründeten Einzelfällen herabzusetzen oder von der Zahlung desselben vorübergehend oder ganz zu befreien.
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, gewerbliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste an dem Verein ernannt werden.
(1) Alle physischen Personen können Mitglieder des Vereins werden.
(2) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
(3) Die Aufnahme der ausübenden und unterstützenden Mitglieder erfolgt durch den Mitgliedsbeitrag und der Einstimmigen Zustimmung des Vereinsvorstandes innerhalb von vier Wochen. Ablehnungen sind nicht zu begründen.
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
(2) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 3 genannten Gründen über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in sowie Kassier/in.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurdenund mindestens ein Drittel von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Der Obmann/Die Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den Obmann/die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der Obmann/Die Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns/der Obfrau in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Kassiers/der Kassierin oder des Obmanns/der Obfrau.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann/die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Obmann/die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, desSchriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
Der Verein bestellt kein ordentliches Schiedsgericht nach der Österreichischen Zivilprozessordnung. Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis wird jedoch ein Vereinsschiedsgericht eingerichtet, welches sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammensetzt. Dabei hat jeder Streitteil innerhalb von 7 Tagen ab Bekanntgabe des Streitfalles an den Obmann zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft zu machen. Als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungiert der Obmann, im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung endgültig bei Anwesenheit aller fünf Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.